OLG Koblenz - Beschluss vom 19.03.2014
13 UF 737/13
Normen:
FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5; FamGKG § 50; VersAusglG § 2; VersAusglG § 18; VersAusglG § 19;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 594/10

Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem ScheidungsverbundGeschäftswert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 13 UF 737/13

DRsp Nr. 2014/6291

Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache Güterrecht aus dem Scheidungsverbund Geschäftswert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich

1. Das Vorliegen einer ungewöhnlichen Verzögerung kann für sich genommen noch keine unzumutbare Härte i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG begründen. Das gilt auch im Falle obstruktiver Verfahrensverzögerung der Gegenpartei. 2. Für die Wertbemessung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich sind nicht nur die tatsächlich ausgeglichenen Anrechte maßgeblich. Vielmehr sind bei der Wertberechnung auch solche Anrechte zu berücksichtigen, die nach Einholung der Auskunft des Versorgungsträgers grundsätzlich überhaupt für den Versorgungsausgleich in Betracht kommen, unabhängig davon, ob im Folgenden ein Ausgleich stattfindet oder nicht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 15.10.2013 einschließlich des diesem zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats sowie zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.675 € (Scheidung: 12.750 € und Versorgungsausgleich: 8.925 €) festgesetzt.