OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.09.2009
6 UF 40/09
Normen:
ZPO § 628 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 180/06

Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt; Rechtsfolgen der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung über den Trennungsunterhalt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 6 UF 40/09

DRsp Nr. 2009/26445

Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt; Rechtsfolgen der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung über den Trennungsunterhalt

1. Bei der im Rahmen der Abtrennung einer Folgesache nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO erforderlichen Beurteilung, ob die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde, ist auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft. 2. Das Bestehen einer einstweiligen Unterhaltsanordnung ist nicht geeignet, die Bedeutung zu mindern, die die Folgesache nachehelicher Unterhalt für den Unterhaltsberechtigten hat. 3. Mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung über den Trennungsunterhalt tritt eine diesbezügliche einstweilige Anordnung außer Kraft.

Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 19. Februar 2009 - 39 F 180/06 S - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

und

Normenkette:

ZPO § 628 S. 1 Nr. 4;

Entscheidungsgründe:

I.