OLG Köln - Beschluss vom 06.05.2022
14 UF 16/22
Normen:
FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 35/12

Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache ZugewinnausgleichBegriff der unzumutbaren Härte im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG

OLG Köln, Beschluss vom 06.05.2022 - Aktenzeichen 14 UF 16/22

DRsp Nr. 2022/16463

Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich Begriff der unzumutbaren Härte im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG

1. Die Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG sinken mit zunehmender Verfahrensdauer. 2. Von einer unzumutbaren Härte ist auszugehen, wenn seit Einreichung des Scheidungsantrags nicht ganz 10 Jahre vergangen sind und ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin, den sie vorab geregelt wissen wollte, nicht mehr im Raum steht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 22.11.2021 (153 F 35/12) in Ziffer 2. dahingehend abgeändert, dass Absatz 5 ersatzlos gestrichen wird sowie der - ehemalige - Absatz 6 abgeändert und als neuer Absatz 5 wie folgt neu gefasst wird:

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A AG mit der Vers.-Nr. X1 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.058,28 € auf dem vorhandenen Konto X2 bei der B, bezogen auf den 30.06.2012, begründet. Die A AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,75 % Zinsen seit dem 30.06.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die B zu zahlen."

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückwiesen.

2.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.