OLG Naumburg - Urteil vom 12.02.2009
4 UF 93/08
Normen:
ZPO § 301; ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 540 Abs. 2; ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4; ZPO § 629 Abs. 1; EGZPO § 26 Nr. 9 Satz 1; BGB § 242; BGB § 1374 Abs. 2; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1510
NJW-RR 2009, 1158
OLGReport-Naumburg 2009, 611
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1142/03

Voraussetzungen der Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund

OLG Naumburg, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 4 UF 93/08

DRsp Nr. 2009/8017

Voraussetzungen der Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund

1. Es fehlt an einer außergewöhnlichen Verzögerung, wenn die Folgesache (hier: Zugewinn) im Wesentlichen zeitgleich mit der Ehesache entscheidungsreif ist, dies insbesondere, wenn evtl. Einwände bei einer Verfahrensförderung von Amts wegen rechtzeitig hätten erledigt sein können. 2. Wer eine Folgesache im Verbund geltend macht, kann sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Scheidung dadurch hinausgezögert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller selber durch sein dilatorisches Verhalten zu einer nicht unbeträchtlichen Verzögerung des Scheidungsverbundverfahrens beigetragen hat.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 02. Oktober 2008, Az.: 11 F 1142/03 S, und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Folgesache des Zugewinnausgleichs, an das Amtsgericht

- Familiengericht - Wernigerode zurückverwiesen.

3. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.779,-- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit den §§ Abs. Satz 1, Abs. Satz 1, Abs. Satz 1, Nr. ).