OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.02.2019
1 UF 71/18
Normen:
BGB § 1741; EschG § 1; GG Art. 6;
Fundstellen:
FamRB 2019, 224
FamRZ 2019, 899
FuR 2019, 717
MDR 2019, 613
NJW 2019, 1615

Voraussetzungen der Adoption eines von einer Leihmutter geborenen Kindes durch die genetische Mutter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 1 UF 71/18

DRsp Nr. 2019/4328

Voraussetzungen der Adoption eines von einer Leihmutter geborenen Kindes durch die genetische Mutter

Zu den Voraussetzungen der Adoption eines von einer ukrainischen Leihmutter geborenen Kindes durch die genetische Mutter Orientierungssätze: Die genetische Mutter kann ihr fremdausgetragenes Kind bereits dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl dient. Die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft stellt keine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung dar, so dass spätere Adoptionen nicht dem strengeren Maßstab der Erforderlichkeit nach § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stadt2 vom 09.04.2018 wie folgt abgeändert:

Der Anzunehmende AB Nachname1, geboren am XX.XX.2016, wird von der Annehmenden CD Nachname1, geborene E, geboren am XX.XX.196X, als Kind angenommen. Der Anzunehmende erlangt durch die Annahme die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihres Ehemannes FGH Nachname1 (Kindesvater).

II.

Das Verfahren 1. und 2. Instanz ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

III.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1741; EschG § 1; GG Art. 6;

Gründe

I.