OLG Naumburg - Beschluss vom 27.07.2005
3 UF 108/05
Normen:
ZPO § 621 ; ZPO § 621e ; BGB § 1361 b ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1207
OLGReport-Naumburg 2006, 307
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 181/05

Voraussetzungen der Alleinzuweisung einer Ehewohnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 3 UF 108/05

DRsp Nr. 2006/897

Voraussetzungen der Alleinzuweisung einer Ehewohnung

»Die Alleinzuweisung der Ehewohnung ist nur zulässig, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das bedeutet nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar eine bewusst hohe, über bloße Unbequemlichkeiten und Billigkeitsabwägungen hinausgehende Eintrittsschwelle für ein gerichtliches Eingreifen. Andererseits ist der Anwendungsbereich nicht auf Sachverhalte unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben des betroffenen Ehegatten beschränkt. Es genügen vielmehr außergewöhnliche Umstände, die auch unter Berücksichtigung des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Ehewohnung für den betroffenen Ehegatten zur unerträglichen Belastung machen. Dazu rechnet insbesondere grob rücksichtsloses Verhalten des anderen Ehegatten.«

Normenkette:

ZPO § 621 ; ZPO § 621e ; BGB § 1361 b ;

Entscheidungsgründe:

1.)

Die gemäß §§ 621e, 621 ZPO zulässige befristete Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet, weil das Amtsgericht der Antragstellerin zutreffend die Ehewohnung der Parteien zur alleinigen Nutzung zugewiesen hat. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.