1.)
Die gemäß §§ 621e, 621 ZPO zulässige befristete Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet, weil das Amtsgericht der Antragstellerin zutreffend die Ehewohnung der Parteien zur alleinigen Nutzung zugewiesen hat. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
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