Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 14.1.2010 - 43 III 40/09 - und des Landgerichts Bonn vom 26.2.2010 - 4 T 64/10 - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn Q.T. vom 3.8.2005 beim Geburtseintrag des Kindes U. M. (Geburtseintrages Nr. XXX/2004 Standesamt C.) gem. §
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Am 1.8.2008 wurde das Kind U. M. in C. geboren. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller noch mit der Mutter des Kindes, der Beteiligten zu 2) verheiratet, das Scheidungsverfahren war aber bereits anhängig. Am 5.8.2004 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
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