OLG Köln - Beschluss vom 22.09.2010
16 Wx 32/10
Normen:
BGB § 1599 Abs. 2; PStG § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 651
NJW-RR 2011, 217
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 64/10

Voraussetzungen der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater nach Rechtskraft des Scheidungsurteils

OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 16 Wx 32/10

DRsp Nr. 2010/18380

Voraussetzungen der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater nach Rechtskraft des Scheidungsurteils

Die Jahresfrist des § 1599 Abs. 2 BGB für die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater gilt nicht für die Zustimmungserklärung der Mutter und des früheren Ehemanns.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 14.1.2010 - 43 III 40/09 - und des Landgerichts Bonn vom 26.2.2010 - 4 T 64/10 - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn Q.T. vom 3.8.2005 beim Geburtseintrag des Kindes U. M. (Geburtseintrages Nr. XXX/2004 Standesamt C.) gem. § 27 Abs. 1 PStG zu beurkunden.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 2; PStG § 27 Abs. 1;

Gründe

I.

Am 1.8.2008 wurde das Kind U. M. in C. geboren. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller noch mit der Mutter des Kindes, der Beteiligten zu 2) verheiratet, das Scheidungsverfahren war aber bereits anhängig. Am 5.8.2004 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.