KG - Beschluss vom 03.11.2020
1 VA 1010/20
Normen:
BGB § 1564; EGBGB Art. 17 Abs. 2; FamFG § 107; FamFG § 109; Rom-III-VO Art. 5; Rom-III-VO Art. 7; Rom-III-VO Art. 8;

Voraussetzungen der Anerkennung einer Privatscheidung nach ausländischem RechtAnforderungen an die Wirksamkeit einer Rechtswahl

KG, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 1 VA 1010/20

DRsp Nr. 2020/17136

Voraussetzungen der Anerkennung einer Privatscheidung nach ausländischem Recht Anforderungen an die Wirksamkeit einer Rechtswahl

1. Eine Ehescheidung durch Übereinkunft (hier japanischen Rechts), deren für die Wirksamkeit erforderliche Anmeldung von der Registerbehörde nur formal geprüft wird, ist eine Privatscheidung, die nur anerkannt werden kann, wenn die Voraussetzungen des aus deutscher Sicht maßgeblichen Scheidungsstatuts erfüllt sind. Sie unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Rom III-VO. 2. Eine Rechtswahl gemäß Art. 17 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Artt. 5 ff. Rom III-VO setzt zumindest den übereinstimmenden Willen der Ehegatten voraus, ein Recht zu wählen, der in der Urkunde hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird; ein nur hypothetischer Wille oder eine bloße Geltungsannahme genügen nicht.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung - II B 9 3465/E/1983/2019 - vom 23. März 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1564; EGBGB Art. 17 Abs. 2; FamFG § 107; FamFG § 109; Rom-III-VO Art. 5; Rom-III-VO Art. 7; Rom-III-VO Art. 8;

Gründe:

I.