OLG Celle - Beschluss vom 25.06.2012
15 UF 73/12
Normen:
BGB § 181; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1629;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 230
NJW 2012, 3450
NJW 2012, 6
Vorinstanzen:
AG Nieburg, vom 14.03.2012

Voraussetzungen der Anfechtung der Vaterschaft durch das anfechtungsberechtigte Kind; Stellung des Antrags durch einen Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge

OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 15 UF 73/12

DRsp Nr. 2012/16671

Voraussetzungen der Anfechtung der Vaterschaft durch das anfechtungsberechtigte Kind; Stellung des Antrags durch einen Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge

1. Der Antrag des anfechtungsberechtigten Kindes auf Anfechtung der Vaterschaft setzt die Entscheidung der insoweit sorgeberechtigten Person über die Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts voraus (BGH FamRZ 2009, 861 ff.). 2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann ein Elternteil allein eine solche Entscheidung für das Kind nicht treffen. In diesem Fall ist der Antrag des Kind als unzulässig abzuweisen.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nienburg vom 14. März 2012 geändert und wie folgt gefasst:

Der Antrag festzustellen, dass der Beteiligte zu 3 nicht der Vater der Beteiligten zu 1 ist, wird als unzulässig abgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

IV. Dem Beteiligten zu 3 wird ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

V. Der Beteiligten zu 2 wird ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1629;

Gründe: