I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nienburg vom 14. März 2012 geändert und wie folgt gefasst:
Der Antrag festzustellen, dass der Beteiligte zu 3 nicht der Vater der Beteiligten zu 1 ist, wird als unzulässig abgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
IV. Dem Beteiligten zu 3 wird ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
V. Der Beteiligten zu 2 wird ratenlose Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
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