OLG Koblenz - Urteil vom 29.09.2003
13 UF 476/03
Normen:
ZPO § 623 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 255
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 313/02

Voraussetzungen der Anhängigkeit einer Scheidungsfolgesache

OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 13 UF 476/03

DRsp Nr. 2008/23708

Voraussetzungen der Anhängigkeit einer Scheidungsfolgesache

»Die Entscheidung in einer Scheidungsfolgesache wird rechtzeitig begehrt, wenn der Sachantrag in der Folgesache in der mündlichen Verhandlung I. Instanz zu Protokoll genommen wird. Eine Begründung des Antrags ist zur Herbeiführung der Anhängigkeit nicht geboten. Der Partei muss zur Begründung des Sachantrags Gelegenheit gegeben werden.«

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am ... Juli 1984 geheiratet und leben seit August 2001 voneinander getrennt.