OLG Köln - Beschluss vom 30.01.2015
4 UF 181/14
Normen:
BGB § 1741;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 308 F 30/14

Voraussetzungen der Annahme an Kindes Statt

OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 4 UF 181/14

DRsp Nr. 2015/6932

Voraussetzungen der Annahme an Kindes Statt

Von einem Eltern-Kind-Verhältnis als Voraussetzung der Annahme von Kindes Statt ist auszugehen, wenn die Mutter des Kindes bereits vor geraumer Zeit verstorben ist und der Vater nur sporadischen Kontakt zu ihm hat und in Zukunft im Ausland leben wird und die Annehmenden die Rolle der sozialen Eltern des Kindes bereits haben, gut ausfüllen und auch für die Zukunft dauerhaft ausüben werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 19.11.2014 wie folgt abgeändert:

Die Annahme des Kindes M als gemeinsames Kind durch die Eheleute E und L und die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in L wird ausgesprochen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1741;

Gründe