KG - Beschluss vom 15.12.2009
1 W 213/09
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB § 1897;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 133
FamRZ 2010, 924
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 95/08
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 335/08
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII D 716

Voraussetzungen der Anordnung der Betreuung; Fähigkeit eines Volljährigen zur Äußerung eines freien Willens

KG, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 1 W 213/09 - Aktenzeichen 1 W 214/09

DRsp Nr. 2010/462

Voraussetzungen der Anordnung der Betreuung; Fähigkeit eines Volljährigen zur Äußerung eines freien Willens

1. Bei der Prüfung, ob ein Volljähriger in der Lage ist, einen freien Willen zu äußern, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bzw. des Beschwerdegerichts an. Hat sich der Volljährige zu einem früheren Zeitpunkt gegen eine Betreuung ausgesprochen, steht dies allein einer Betreuerbestellung nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Vorsorgemaßnahme im Sinne von § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB handelt. 2. Besteht ein berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Bevollmächtigter die ihm erteilte Vorsorgevollmacht in erster Linie eigennützig verwendet, kann ein Betreuer bestellt werden. Ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer muss nicht bestellt werden, wenn der Bevollmächtigte auch als Betreuer nicht zu bestellen wäre.

Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB § 1897;

Gründe: