OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.06.2012
10 UF 45/12
Normen:
BGB § 1626a; BGB § 1671; BGB § 1672;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 598/11

Voraussetzungen der Anordnung des gemeinschaftlichen Sorgerechts zu Gunsten des nichtehelichen Vaters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 10 UF 45/12

DRsp Nr. 2012/14437

Voraussetzungen der Anordnung des gemeinschaftlichen Sorgerechts zu Gunsten des nichtehelichen Vaters

Die Anordnung des gemeinschaftlichen Sorgerechts zu Gunsten des nichtehelichen Vaters ohne Zustimmung der Mutter verbietet sich, wenn bei beiden Elternteilen so erhebliche Vorbehalte gegen den jeweils andern bestehen, dass ein vertrauensvolles Zusammenwirken im Interesse des Kindeswohls ausgeschlossen erscheint.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 13. Februar 2012 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, ihm mit der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn D... J... einzuräumen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1626a; BGB § 1671; BGB § 1672;

Gründe:

I. Die beteiligten Eltern streiten über die Beteiligung des Vaters an der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn.

Aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten zu 1. und 2. ist das Kind D... J..., geboren am ....10.2008, hervorgegangen. Seit der Trennung der Eltern in 10/2010 lebt D... im Haushalt der Mutter. Sie ist zwischenzeitlich von B... nach Be... umgezogen. Der Vater hat die Vaterschaft noch vor der Geburt des Sohnes mit Zustimmung der Mutter anerkannt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde von den Eltern nicht abgegeben.