Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 13. Februar 2012 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, ihm mit der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn D... J... einzuräumen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 3.000 €
I. Die beteiligten Eltern streiten über die Beteiligung des Vaters an der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn.
Aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten zu 1. und 2. ist das Kind D... J..., geboren am ....10.2008, hervorgegangen. Seit der Trennung der Eltern in 10/2010 lebt D... im Haushalt der Mutter. Sie ist zwischenzeitlich von B... nach Be... umgezogen. Der Vater hat die Vaterschaft noch vor der Geburt des Sohnes mit Zustimmung der Mutter anerkannt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde von den Eltern nicht abgegeben.
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