SchlHOLG - Beschluss vom 01.09.2009
2 W 100/09
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1906;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 32
FamRZ 2009, 2116
OLGReport-Schleswig 2009, 956
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 472/08
AG Pinneberg, 42 XVII P 8538,

Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge; Anordnung der Betreuung mit dem Ziel einer Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung

SchlHOLG, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 2 W 100/09

DRsp Nr. 2009/26981

Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge; Anordnung der Betreuung mit dem Ziel einer Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung

1. Die Einrichtung einer Betreuung kommt nur in Betracht, soweit davon auszugehen ist, dass der Betreuer in seinen Aufgabenkreisen auch tatsächlich tätig werden und dem Betroffenen Hilfen zukommen lassen kann; für die Bestellung eines Betreuers ist dann kein Raum, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen lässt. 2. Eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge kann nur eingerichtet werden, wenn der Betroffene entweder freiwillig die benötigte Hilfe des Betreuers zumindest teilweise annehmen würde oder bei vollständig fehlender Bereitschaft, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1906 BGB in Betracht kommt. 3. Mit dem Ziel einer (Zwangs-) Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung kann eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung nur dann angeordnet werden, wenn die Behandlung bei einer vorläufigen Einschätzung Erfolg versprechend und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheint, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung des Betroffenen abzuwenden.

Tenor: