BayObLG - Beschluß vom 13.02.1998
4Z BR 13/98
Normen:
BGB § 1903 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 244
FamRZ 1999, 681
NJWE-FER 1998, 273
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 186/97
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 134/95

Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

BayObLG, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 4Z BR 13/98

DRsp Nr. 1998/4841

Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

»Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt auch voraus, daß der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.«

Normenkette:

BGB § 1903 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Forchheim bestellte mit Beschluß vom 10.4.1996 für den Betroffenen einen Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Sorge für die Gesundheit einschließlich damit verbundener Aufenthaltsbestimmung. Durch Beschluß vom 17.9.1996 wurde die Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des Umgangsrechts hinsichtlich des Kindes K, geb. am 15.7.1992, erweitert. Seit 9.7.1997 ist B der Betreuer des Betroffenen.

Nachdem es im Wege der einstweiligen Anordnung am 23.2.1996 einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserkärungen betreffend Vermögensverwaltung angeordnet hatte, bestätigte das Vormundschaftsgericht diesen Einwilligungsvorbehalt durch Beschluß vom 16.8.1996. Der ursprünglich auf den 15.8.1998 festgelegte Zeitpunkt für die Aufhebungs- oder Verlängerungsentscheidung wurde auf Beschwerde des Betroffenen am 17.1.1997 durch Beschluß des Landgerichts Bamberg auf den 1.10.1997 verkürzt.