I. Das Amtsgericht Forchheim bestellte mit Beschluß vom 10.4.1996 für den Betroffenen einen Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Sorge für die Gesundheit einschließlich damit verbundener Aufenthaltsbestimmung. Durch Beschluß vom 17.9.1996 wurde die Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des Umgangsrechts hinsichtlich des Kindes K, geb. am 15.7.1992, erweitert. Seit 9.7.1997 ist B der Betreuer des Betroffenen.
Nachdem es im Wege der einstweiligen Anordnung am 23.2.1996 einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserkärungen betreffend Vermögensverwaltung angeordnet hatte, bestätigte das Vormundschaftsgericht diesen Einwilligungsvorbehalt durch Beschluß vom 16.8.1996. Der ursprünglich auf den 15.8.1998 festgelegte Zeitpunkt für die Aufhebungs- oder Verlängerungsentscheidung wurde auf Beschwerde des Betroffenen am 17.1.1997 durch Beschluß des Landgerichts Bamberg auf den 1.10.1997 verkürzt.
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