OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.05.2015
18 UF 231/14
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1684; BGB § 1696; BGB § 1697a;
Fundstellen:
FamRB 2015, 414
FamRZ 2015, 736
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 1772/14

Voraussetzungen der Anordnung eines Wechselmodells

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 18 UF 231/14

DRsp Nr. 2015/13579

Voraussetzungen der Anordnung eines Wechselmodells

1. Das Wechselmodell ist - jedenfalls bei bestehendem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils - rechtssystematisch dem Sorgerecht zuzuordnen. 2. Der Zweck des Umgangs erfordert keinen paritätischen Aufenthalt der Kinder bei beiden Elternteilen. 3. Das Wechselmodell kann nicht gegen den Willen des Elternteils angeordnet werden, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt. 4. Das Praktizieren eines Wechselmodells entspricht nur dann dem Kindeswohl, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, die Nachteile des Wechselmodells durch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft zu reduzieren.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 19.09.2014 (44 F 1772/14) wird zurückgewiesen.

...

3.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1684; BGB § 1696; BGB § 1697a;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eltern der am 11.01.2006 geborenen J. und des am 08.10.2009 geborenen J.. Der Antragsteller begehrt eine Umgangsregelung, nach der die gemeinsamen Kinder im Ergebnis etwa zwei Drittel ihrer Zeit bei ihm verbringen, hilfsweise die Anordnung eines Wechselmodells.