OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.12.2016
4 WF 282/16
Normen:
FamFG § 35; FamFG § 220; SGB VI § 149; SGB X § 20;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 4059/16

Voraussetzungen der Anordnung eines Zwangsgeldes zur Erlangung einer Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 4 WF 282/16

DRsp Nr. 2017/16111

Voraussetzungen der Anordnung eines Zwangsgeldes zur Erlangung einer Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren

Orientierungssätze: Die Anordnung eines Zwangsgeldes gegen einen Ehegatten zur Erlangung einer Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren setzt voraus, dass dem Ehegatten zuvor widerspruchsfrei bekanntgegeben wurde, welche Tätigkeit/Auskunft er konkret erteilen soll.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.11.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 16.11.2016 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.11.2016 aufgehoben; das Familiengericht hat unter Beachtung der Auffassung des Senats erneut darüber zu befinden, ob die Verhängung eines Zwangsmittels gegen den Antragsgegner von Amts wegen in Betracht kommt.

Normenkette:

FamFG § 35; FamFG § 220; SGB VI § 149; SGB X § 20;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wehrt sich mit seinem auf den 18.11.2016 datierten und am 23.11.2016 beim Familiengericht eingegangenen Rechtsmittel dagegen, dass dieses gegen ihn mit Beschluss vom 16.11.2016, zugestellt am 18.11.2016, ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 verhängte, weil der Antragsgegner seinen Mitwirkungspflichten im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nachgekommen sei.