Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.11.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 16.11.2016 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.11.2016 aufgehoben; das Familiengericht hat unter Beachtung der Auffassung des Senats erneut darüber zu befinden, ob die Verhängung eines Zwangsmittels gegen den Antragsgegner von Amts wegen in Betracht kommt.
I.
Der Antragsgegner wehrt sich mit seinem auf den 18.11.2016 datierten und am 23.11.2016 beim Familiengericht eingegangenen Rechtsmittel dagegen, dass dieses gegen ihn mit Beschluss vom 16.11.2016, zugestellt am 18.11.2016, ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 verhängte, weil der Antragsgegner seinen Mitwirkungspflichten im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nachgekommen sei.
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