OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.06.2014
5 WF 110/14
Normen:
ZPO § 890;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1956
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10060/14

Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsmitteln

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 5 WF 110/14

DRsp Nr. 2014/11920

Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsmitteln

Die Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i. V. m. § 890 ZPO setzt wegen deren repressiver Elemente ein Verschulden des Verpflichteten voraus.

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31.3.2014 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000,- EUR.

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe:

Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts leidet unter einem schweren Verfahrensfehler.

Der Beschwerdeführer rügt zwar zu Unrecht, dass mit dem Ordnungsmittelantrag keine vollstreckbare Ausfertigung von dem Antragsteller eingereicht wurde, da dies gemäß § 53 Abs. 1 FamFG bei der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung entbehrlich ist.