OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.2017
6 WF 167/17
Normen:
RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbem. Nr. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 66/14

Voraussetzungen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2017 - Aktenzeichen 6 WF 167/17

DRsp Nr. 2018/4220

Voraussetzungen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Die an sich vorzunehmende Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens kann von einem Dritten gem. § 15a Abs. 2 RVG nur geltend gemacht werden, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (hier: verneint).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.05.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 02.05.2017 (AZ: 13 F66/14) abgeändert. Aufgrund des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 23.11.2016 und aufgrund des Endbeschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 22.02.2017 sind von dem Antragsgegner an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die Rechtsanwälte N, 502,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 234,37 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbem. Nr. 3 Abs. 4;

Gründe

I.