OLG Naumburg - Beschluss vom 02.06.2009
8 WF 122/09
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; BGB § 164 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 59
OLGReport-Naumburg 2009, 839
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 128/08

Voraussetzungen der Anrechnung der vorgerichtlichen Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 8 WF 122/09

DRsp Nr. 2009/21773

Voraussetzungen der Anrechnung der vorgerichtlichen Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Was Gegenstand einer vorgerichtlich verdienten Geschäftsgebühr ist, richtet sich nicht nach dem Wortlaut einer schriftlichen Vollmacht, sondern nach dem Inhalt des erteilten Auftrages. Nicht die für das Außenverhältnis maßgebliche Vollmacht, sondern der für das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant maßgebliche Auftrag ist für die Entstehung der Geschäftsgebühr entscheidend, zumal die Geschäftsgebühr auch dann entstehen kann, wenn der Anwalt nicht nach außen tätig wird.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben vom 12. Februar 2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 406,86.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; BGB § 164 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 14. Mai 1999 geheiratet. Am 30. April 2008 hat der Antragsteller einen Ehescheidungsantrag anhängig gemacht.