OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2016
13 UF 137/15
Normen:
VersAusglG § 27 S. 1; VersAusglG § 27 S. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 232/13

Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 13 UF 137/15

DRsp Nr. 2016/19511

Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Die Härteklausel, nach der der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann, dient nur dem Ausgleich grober Unbilligkeit (§ 27 Satz 1 VersAusglG). Eine Korrektur von Berechnungsergebnissen, die als ungerecht oder sonst wie unangebracht empfunden werden können, ist auf diesem Wege nicht zu erreichen. Vielmehr müsste die gebotene abwägende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 27 Satz 2 VersAusglG) zu der Bewertung führen, äußerste Grenzen seien überschritten. Die Abweichung von der Halbteilung ist nur gerechtfertigt, um unerträgliche, sittenwidrige Ergebnisse zu vermeiden. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind weitaus strenger als bei der Anwendung des § 242 BGB

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 € festgesetzt.

II. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B... G..., B..., bewilligt.

Normenkette:

VersAusglG § 27 S. 1; VersAusglG § 27 S. 2; BGB § 242;

Gründe:

I.