Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover im Ausspruch zu den Kosten geändert und wie folgt neu gefaßt:
Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; ihre erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst (§ 81 FamFG).
Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 20 FamGKG); ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst (§ 81 FamFG).
I.
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