OLG Celle - Beschluss vom 13.08.2014
10 UF 162/14
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.08.2008

Voraussetzungen der Auferlegung der Kosten des Vefahrens wegen von vornherein offenkundigen Fehlens der Erfolgsaussicht eines Antrags auf Abänderung des Versorgungsausgleichs

OLG Celle, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 10 UF 162/14

DRsp Nr. 2014/14522

Voraussetzungen der Auferlegung der Kosten des Vefahrens wegen von vornherein offenkundigen Fehlens der Erfolgsaussicht eines Antrags auf Abänderung des Versorgungsausgleichs

Bei Anträgen zum Versorgungsausgleich erscheint es regelmäßig nicht angezeigt, von einem von vornherein offenkundigen Fehlen der Erfolgsaussicht im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG auszugehen; dies gilt insbesondere insoweit, als es sich um durch die Beteiligten persönlich gestellte Abänderungsanträge handelt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover im Ausspruch zu den Kosten geändert und wie folgt neu gefaßt:

Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; ihre erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst (§ 81 FamFG).

Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 20 FamGKG); ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst (§ 81 FamFG).

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.