OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2019
9 UF 2/19
Normen:
BGB § 1771 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1628
ZEV 2019, 662
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 28/18

Voraussetzungen der Aufhebung einer Volljährigenadoption

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 9 UF 2/19

DRsp Nr. 2019/5200

Voraussetzungen der Aufhebung einer Volljährigenadoption

Die Aufhebung einer Volljährigenadoption gem. § 1771 S. 1 BGB bedarf eines übereinstimmenden Antrags des Angenommenen und beider Annehmenden. Ist einer der Annehmenden verstorben, ohne zuvor einen formwirksamen Aufhebungsantrag gestellt zu haben, kann die erstrebte Aufhebung der Adoption nicht erreicht werden.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 20. November 2018 - Az. 155 F 28/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1771 S. 1;

Gründe:

1.

Der Antragsteller ist der durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 4. November 2002 - Az. 22 XVI 13/01 - im Wege einer Volljährigenadoption angenommene Sohn der Antragsgegnerin und deren am ... 2008 verstorbenen Ehemannes M.... Der Antragsteller ist der - bereits im Zeitpunkt der Adoption - geschiedene Ehemann der leiblichen Tochter der Annehmenden.

Der Angenommene erstrebt die Aufhebung des Annahmeverhältnisses insgesamt, weil er von dem (verstorbenen) annehmenden Ehemann mehrfach beschimpft und körperlich bedroht worden und das Verhältnis unüberbrückbar zerrüttet sei; die Annehmende habe ihren Ehemann aufgrund gleichgelagerter Probleme verlassen.