BGH - Urteil vom 05.11.2003
VIII ZR 371/02
Normen:
BGB § 540 Abs. 1 § 553 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 40
BGHReport 2004, 2
DB 2004, 485
FamRZ 2004, 358
FamRZ 2004, 91
FuR 2004, 429
JR 2004, 377
JuS 2004, 625
MDR 2004, 141
NJW 2004, 56
WM 2004, 528
WuM 2005, 688
ZGS 2003, 444
ZMR 2004, 100
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

Voraussetzungen der Aufnahme des Lebensgefährten in die gemietete Wohnung; Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters

BGH, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 371/02

DRsp Nr. 2003/14650

Voraussetzungen der Aufnahme des Lebensgefährten in die gemietete Wohnung; Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters

»Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.«

Normenkette:

BGB § 540 Abs. 1 § 553 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat von der Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen V.straße in F. gemietet, die sie zunächst allein bewohnte. Mit Schreiben vom 7. Januar 2002 teilte sie der Beklagten mit, daß sie Herrn R. S. in die Wohnung aufnehmen und ihm den Mitgebrauch überlassen wolle. Der Aufforderung der Beklagten, ihr das Geburtsdatum und die frühere Anschrift des Herrn S. mitzuteilen, kam die Klägerin nicht nach. In der Folgezeit nahm sie Herrn S. zur Bildung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes in ihre Wohnung auf.

Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, daß sie berechtigt sei, ohne die Erlaubnis der Beklagten den Gebrauch der von der Beklagten gemieteten Wohnung ihrem Lebenspartner, Herrn R. S., mit zu überlassen.