OLG Hamm - Beschluss vom 13.07.2010
2 Sbd (FamS) Zust. 21/10
Normen:
FamFG § 152 Abs. 1; FamFG § 153;

Voraussetzungen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für Kindschaftssachen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 2 Sbd (FamS) Zust. 21/10

DRsp Nr. 2010/19437

Voraussetzungen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für Kindschaftssachen

Nach § 152 I FamFG besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für Kindschaftssachen nur dann, wenn die Kindschaftssache während der Anhängigkeit der Ehesache eingeleitet worden ist; ist die Kindschaftssache vor der Ehesache anhängig geworden, wird das Gericht der Ehesache gem. § 153 FamFG erst im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ehesache für die Kindschaftssache örtlich zuständig.

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – Holzminden bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 152 Abs. 1; FamFG § 153;

Gründe

I.

Das betroffene Kind N ging aus einer nichtehelichen Beziehung zwischen den Beteiligten zu 3) und 4) hervor. Alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist die Kindesmutter N2, welche gemeinsam mit N bis zum 12.06.2010 im I3-Haus in T lebte und zwischenzeitlich unter ihre aktuelle Anschrift nach I2 (Nordrhein-Westfalen) verzogen ist.