OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.11.2018
20 UF 123/18
Normen:
33 Abs. 1 VersAusglG §; 34 VersAusglG §; 33 VersAusglG §;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 882
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 147/18

Voraussetzungen der Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung gem. § 33 Abs. 1 VersAusglG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 20 UF 123/18

DRsp Nr. 2019/2432

Voraussetzungen der Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung gem. § 33 Abs. 1 VersAusglG

Zur hinreichenden Bestimmtheit einer familiengerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG.

1. Die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung gem. § 33 Abs. 1 VersAusglG ist ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem zum ersten Mal die Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, auszusprechen. 2. Da gem. § 34 Abs. 6 VersAusglG der Versorgungsträger übe die vollständige Beendigung der Aussetzung der Kürzung entscheidet, ohne dass nochmals das Familiengericht eingeschaltet werden muss, ist eine Befristung der Aussetzung de Kürzung nicht auszusprechen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 23.08.2018, 6 F 147/18, wie folgt abgeändert:

Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.05.2018, 6 F 140/10 - vorgenommene Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der N. wird in Höhe von monatlich 627,49 € (brutto) mit Wirkung ab dem 01.08.2018 ausgesetzt.

2. 3. 4.