OLG Koblenz - Beschluss vom 17.04.2012
7 UF 154/12
Normen:
VersAusglG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 187/11

Voraussetzungen der Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen fortbestehender Unterhaltspflicht

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 7 UF 154/12

DRsp Nr. 2012/9053

Voraussetzungen der Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen fortbestehender Unterhaltspflicht

Besteht der Unterhaltsanspruch in voller Höhe unabhängig von der Kürzung der Versorgungsbezüge, so kommt eine Anpassung gem. § 33 VersAusglG nicht in Betracht (gegen OLG Karlsruhe – 2 UF 227/10 – 07.11.2011; OLG Frankfurt – FamRZ 2011, 1595).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird auf 2.952,90 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 33 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit dem am 01.06.2011 bei Gericht eingegangenen Antrag die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgungsbezüge.

Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 19.8.2008, rechtskräftig seit dem 07.10.2008, wurde die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde entsprechend den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses geregelt.