OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.2018
1 UF 11/18
Normen:
FamFG § 116 Abs. 3; FamFG § 120 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 255
FamRZ 2019, 1322
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10306/16

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollstreckung eines für sofort wirksam erklärten Unterhaltstitels

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 1 UF 11/18

DRsp Nr. 2018/18807

Voraussetzungen der Aussetzung der Vollstreckung eines für sofort wirksam erklärten Unterhaltstitels

1. Der Antrag an das Beschwerdegericht, die Vollstreckung des angefochtenen und für sofort wirksam erklärten Beschlusses einstweilen einzustellen, § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG, setzt nicht voraus, dass zuvor ein Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG an das Ausgangsgericht gerichtet wurde (Anschluss an OLG Frankfurt NZFam 2015, 426; MDR 2015, 1078; entgegen OLG Frankfurt FamRZ 2016, 76; FamRZ 2012, 576).2. Der Grundsatz, dass die Vollstreckung zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führt, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurückzuzahlen, kann unter Berücksichtigung von § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht allgemein auf Unterhaltsforderungen übertragen werden.3. Für die Einstellung der Vollstreckung von bis zu der Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung aufgelaufenen Unterhaltsrückständen reicht die - unwidersprochene - Darlegung des endgültigen Verlustes an den zur Rückerstattung unfähigen Gläubiger grundsätzlich aus, um einen nicht zu ersetzenden Nachteil geltend zu machen.

Tenor

I. II. III.