OLG Köln - Beschluss vom 03.11.2008
4 WF 117/08
Normen:
ZPO § 97; ZPO § 140 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:

Voraussetzungen der Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Versäumnisurteils

OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 4 WF 117/08

DRsp Nr. 2009/24840

Voraussetzungen der Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Versäumnisurteils

Das Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund eines Versäumnisurteils ist nur dann bis zur Rechtskraft auszusetzen, wenn die Aufhebung des Versäumnisurteils mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Tenor

Die Beschwerden des Klägers werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 97; ZPO § 140 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerdebegründung des Klägers, er habe gegen die den Kostenfestsetzungen zugrunde liegenden Versäumnisurteile Einspruch eingelegt, rechtfertigt seine Beschwerde nicht.

Denn die zugrunde liegenden Versäumnisurteile sind vorläufig vollstreckbar und die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sachlich nicht zu beanstanden, was der Kläger selbst auch nicht getan hat.

Der Senat macht keinen Gebrauch von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit des § 140 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Rechtskraft der zugrunde liegenden Versäumnisurteile auszusetzen.