OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2011
II-8 UF 106/11
Normen:
FamFG § 221 Abs. 2; FamFG § 221 Abs. 3; VersAusglG § 13; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Borken, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 151/10

Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich; Höhe der Kosten der internen Teilung eines Anrechts; Begriff der Geringfügigkeit i.S. von § 18 VersAusglG

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 106/11

DRsp Nr. 2012/3615

Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich; Höhe der Kosten der internen Teilung eines Anrechts; Begriff der Geringfügigkeit i.S. von § 18 VersAusglG

1. Die Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich eines Anrechts aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes steht einer Teilentscheidung über den Ausgleich der übrigen Anrechte nicht entgegen. 2. Zur Geringfügigkeitsprüfung gem. § 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG. 3. Zur Angemessenheit der Teilungskosten.

Tenor

Auf die Beschwerde der AachenMünchener Lebensversicherung und die Anschlussbeschwerden des Antragstellers, der Antragsgegnerin und der Westfälischen Provinzial Versicherung AG wird der angefochtene Beschluss im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungskonto Nr. 11 030867 N 036) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 10,1202 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 51 220669 K 509 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2010, übertragen.