OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2018
10 UF 66/18
Normen:
ZPO § 148;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 330/17

Voraussetzungen der Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein anderweit anhängiges Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 10 UF 66/18

DRsp Nr. 2019/3007

Voraussetzungen der Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein anderweit anhängiges Verfahren

Ein Unterhaltsrechtsstreit gegen die Mutter der Antragsteller ist nicht im Hinblick auf ein parallel geführtes Verfahren gegen den Vater auszusetzen, da letzteres Verfahren nicht vorgreiflich ist, sondern mit dem vorliegenden Verfahren lediglich in einem tatsächlichen Zusammenhang steht.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 24.04.2018 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 148;

Gründe:

Die gemäß § 113 Abs 1 FamFG i. V. m. §§ 252, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht gegeben. § 21 FamFG ist in der vorliegenden Familienstreitsache gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht anwendbar. Ob eine Aussetzung zulässig ist, ist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 148 ZPO zu beurteilen. Das Beschwerdegericht hat uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289).