Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 24.04.2018 aufgehoben.
Die gemäß § 113 Abs 1 FamFG i. V. m. §§ 252, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht gegeben. § 21 FamFG ist in der vorliegenden Familienstreitsache gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG nicht anwendbar. Ob eine Aussetzung zulässig ist, ist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 148 ZPO zu beurteilen. Das Beschwerdegericht hat uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 12.12.2005 -
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