OLG Braunschweig - Beschluss vom 06.03.2018
1 WF 33/18
Normen:
FamFG § 21 Abs. 1; BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1157
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 246 F 155/17

Voraussetzungen der Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens

OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 1 WF 33/18

DRsp Nr. 2018/5058

Voraussetzungen der Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens

Ein wichtiger Grund zur Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens kann auch eine "Vorgreiflichkeit im weiteren Sinne" zur Klärung des Sachverhalts sein.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 22.01.2018 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.02.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 21 Abs. 1; BGB § 1671;

Gründe:

Die nach §§ 567 ff ZPO, 21 Abs. 2 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin, die unter Einhaltung der Zweiwochenfrist form- und fristgerecht gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22.01.2018 eingelegt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.