SchlHOLG - Urteil vom 22.12.2008
13 UF 100/08
Normen:
BGB § 1578b;
Fundstellen:
FuR 2009, 290
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 123 F 193/05

Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs; Darlegungs- und Beweislast

SchlHOLG, Urteil vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 13 UF 100/08

DRsp Nr. 2009/10436

Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs; Darlegungs- und Beweislast

1. Für die Billigkeitsentscheidung über eine Befristung des Unterhaltsanspruchs stellt § 1578 b BGB ausdrücklich auf fortdauernde ehebedingte Nachteile ab. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (hier: Antragsgegnerin hatte während der Ehe 15 Jahre nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet). Zu berücksichtigen ist auch die Erkrankung eines Ehegatten, selbst wenn sie unabhängig von der Ehe eingetreten ist. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist.

Tenor: