OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.05.2017
6 UF 32/17
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 205/16

Voraussetzungen der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 6 UF 32/17

DRsp Nr. 2018/12440

Voraussetzungen der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten

Die Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund - hier: § 1579 Nr. 2 BGB - tatbestandlich stets auch eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (hier verneint).

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 10. Januar 2017 - 54 F 205/16 UE - abgeändert und werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Der Beschluss ist sofort wirksam.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch für die Zeit ab Dezember 2016 um die Abänderung der nachehelichen Unterhaltspflicht des im April 1960 geborenen Antragstellers (fortan: Ehemann) gegenüber der im Juli 1963 geborenen Antragsgegnerin (Ehefrau).