BFH - Urteil vom 17.03.2020
III R 9/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1, Abs. 6 Satz 7, § 63 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 4
FamRZ 2021, 34
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1254/17

Voraussetzungen der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer volljährigen, geistig behinderten Person

BFH, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen III R 9/19

DRsp Nr. 2020/16757

Voraussetzungen der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer volljährigen, geistig behinderten Person

1. NV: Die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person "durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist", lässt sich bei einer bereits volljährigen Person nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen besonderer Umstände begründen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 09.02.2012 – III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739). 2. NV: Handelt es sich um eine geistig oder seelisch behinderte Person, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht (Bestätigung des BFH-Urteils vom 09.02.2012 – III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739). 3. NV: Eine umfangreiche Überwachung, Anweisung und Unterstützung einer geistig behinderten oder seelisch kranken Person reichen allein nicht aus, um ein familienähnliches Band zu begründen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13.12.2018 – 2 K 1254/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.