OLG Celle - Beschluss vom 16.01.2014
10 UF 80/13
Normen:
BGB (vom 19.05.2013) § 1671 Abs. 2 S 1; BGB (vom 19.05.2013) § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2014, 1309
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 06.03.2013

Voraussetzungen der Beibehaltung der Alleinsorge der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Kindesmutter; Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater

OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 10 UF 80/13

DRsp Nr. 2014/3105

Voraussetzungen der Beibehaltung der Alleinsorge der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Kindesmutter; Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater

1. Mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) hat der Gesetzgeber dem gesetzlichen Leitbild der gemeinsamen elterliche Sorge Geltung verschafft. Danach erfordert eine Beibehaltung der Alleinsorge der mit dem Kindesvater nicht verheirateten Kindesmutter über eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation hinaus die Feststellung, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge gemeinsam zu tragen. Insofern reichen weder die bloße Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Kindesmutter noch selbst manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten der Kindeseltern als solche aus. 2. Diese Kriterien gelten auch im Rahmen der Prüfung, ob die elterliche Sorge oder Teile hiervon nach § 1671 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB n.F. auf den Kindesvater allein zu übertragen ist.

I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 6. März 2013 in Ziffer 1 geändert und wie folgt neu gefasst: