BGH - Beschluß vom 25.09.2003
IXa ZB 192/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 574 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
ZVI 2003, 592
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,

Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

BGH, Beschluß vom 25.09.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 192/03

DRsp Nr. 2003/12911

Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Da bei einer Unterhaltsvollstreckung im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erscheint, fehlt es für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in der Regel an der grundsätzlichen Bedeutung, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und sich keine zweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen ergeben.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 § 574 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger, der gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Bezahlung von Kindesunterhalt betreibt, erteilte dem Gerichtsvollzieher Pfändungsauftrag. Auf seinen Antrag bewilligte ihm das Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (einschließlich eidesstattliche Versicherung sowie Forderungspfändung) Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung, lehnte jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, weil die Sach- und Rechtslage nicht schwierig sei. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluß hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Prozeßkostenhilfe beantragt.