I. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:
Der Antragsgegnerin wird die von ihr ausgewählte Rechtsanwältin H..., B..., beigeordnet.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Nr. 1912 des KostVerz. zu § 3 Abs. 2 FamGKG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
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