OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.12.2009
2 WF 237/09
Normen:
FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 85
FPR 2011, 60
FamRB 2010, 176
FamRZ 2010, 1002
MDR 2010, 343
NJW 2010, 1212
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 157/09

Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsverfahren nach dem FamFG

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 2 WF 237/09

DRsp Nr. 2010/10344

Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsverfahren nach dem FamFG

Nach dem seit 1. September 2009 geltenden neuen Recht sind für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Umgangsverfahrens nicht allein die objektiven Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache maßgebend. Vielmehr kommt es auch subjektiv darauf an, ob die Beteiligten nach ihrer Vorbildung, geistigen Befähigung sowie ihrer Schreib- und Redegewandtheit in der Lage sind, ihr Rechtsanliegen schriftlich oder mündlich ohne Gefahr einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung vor Gericht zu vertreten.

I. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:

Der Antragsgegnerin wird die von ihr ausgewählte Rechtsanwältin H..., B..., beigeordnet.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Nr. 1912 des KostVerz. zu § 3 Abs. 2 FamGKG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

FamFG § 111 Nr. 2; FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 78 Abs. 2;

Gründe: