OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.12.2016
11 UF 1479/14
Normen:
VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 15, 17;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1521/13

Voraussetzungen der Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Barwertminderung eines extern zu teilenden Anrechts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 11 UF 1479/14

DRsp Nr. 2019/2618

Voraussetzungen der Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Barwertminderung eines extern zu teilenden Anrechts

Beruft sich ein Versorgungsträger auf eine nachehezeitliche Barwertminderung ohne Ehezeitbezug (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) eines extern zu teilenden Anrechts, so kann dies allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn eine vollständige Neuberechnung stattfindet, bei der alle Rechnungsgrundlagen einschließlich des Rechnungszinses auf einen entscheidungsnahen Zeitpunkt bezogen werden (im Anschluss an BGH FamRZ 2016, 775 und FamRZ 2016, 2000).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 7.10.2014 unter Fortgeltung des Versorgungsausgleichs im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:

Absätze 2 und 3:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der S... AG - BSAV Beitragsorientierte S... AV 60 (Vers.Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.502,50 Euro bei der A... L... L... auf Gegenseitigkeit, bezogen auf den 30.11.2013, nach Maßgabe des Vertragsangebots vom 21.10.2014 begründet. Die S... AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,92 % Zinsen seit dem 01.12.2013 an die A... L... L... auf Gegenseitigkeit zu zahlen.

2. 3.