OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2012
2 UF 123/12
Normen:
BGB § 1638; BGB § 1791b; BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1917 Abs. 1; FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 478
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 128/11

Voraussetzungen der Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 2 UF 123/12

DRsp Nr. 2012/17107

Voraussetzungen der Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger

Nach § 1791b BGB (über § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB) darf das Jugendamt nur unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Nachrangs der Amtspflegschaft zum Pfleger bestellt werden. Das bedeutet, dass auf das Jugendamt nur dann als Pfleger zurückgegriffen werden darf, wenn eine geeignete Einzelperson nicht gefunden werden kann.

Auf die Beschwerde der Stadt O1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 6. März 2012, mit dem das Stadtjugendamt O1 als Ergänzungspfleger für A1 bestellt worden ist, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, das heißt zur Bestellung eines neuen Ergänzungspflegers, an das Amtsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zurückverwiesen.

Gleichzeitig wird im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung einer Gefahr für das Kind bestimmt, dass das Stadtjugendamt O1 bis zur Bestellung eines neuen Pflegers für A1 Ergänzungspfleger mit dem bisherigen Wirkungskreis bleibt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 81 Abs.1 FamFG).

Normenkette:

BGB § 1638; BGB § 1791b; BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1917 Abs. 1; FamFG § 58;

Gründe: