Auf die Beschwerde der Stadt O1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 6. März 2012, mit dem das Stadtjugendamt O1 als Ergänzungspfleger für A1 bestellt worden ist, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, das heißt zur Bestellung eines neuen Ergänzungspflegers, an das Amtsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zurückverwiesen.
Gleichzeitig wird im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung einer Gefahr für das Kind bestimmt, dass das Stadtjugendamt O1 bis zur Bestellung eines neuen Pflegers für A1 Ergänzungspfleger mit dem bisherigen Wirkungskreis bleibt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 81 Abs.1 FamFG).
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