BayObLG - Beschluß vom 16.12.1994
3Z BR 343/94
Normen:
BGB § 1896, § 1901 Abs. 4 Sa; FGG § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994 Nr. 73
BtPrax 1995, 68
EzFamR aktuell 1995, 113
FGPrax 1995, 63
FamRZ 1995, 510
NJW-RR 1995, 1274
Vorinstanzen:
LG München I, AG München,

Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 343/94

DRsp Nr. 1995/2360

Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

»1. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn und solange der damit nicht einverstandene Betroffene seinen Willen aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht frei bestimmen kann. Dies gilt auch bei schubförmig verlaufenden Krankheiten. 2. Bei schubförmig verlaufenden psychischen Krankheiten muß die Überprüfungsfrist unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Krankheit festgelegt werden. Der Betreuer unterliegt erhöhten Mitteilungspflichten nach § 1901 Abs. 4 Satz 1 BGB (Fortführung von BayObLG - 3Z BR 97/94 - vom 25.07.1994, BayObLGZ 1994, 209).«

Normenkette:

BGB § 1896, § 1901 Abs. 4 Sa; FGG § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Betroffene leidet an einer schubförmig verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Sie mußte deshalb in den Jahren 1977, 1985 und 1993 in einem Nervenkrankenhaus untergebracht werden. Im Jahre 1985 unternahm sie einen Selbstmordversuch; davon sind schwerwiegende neurologische Ausfälle verblieben. Es besteht seither die Symptomatik einer Querschnittslähmung des Rückenmarks mit kompletter Lähmung beider Beine, so daß die Betroffene auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen ist.