OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.02.2020
4 UF 295/19
Normen:
VersAusglG § 9 Abs 1; EGBGB § 17 Abs 4 S 1; FamFG § 107 Abs 1 S 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1101/19

Voraussetzungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Inland nach einer Auslandsscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 4 UF 295/19

DRsp Nr. 2021/3260

Voraussetzungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Inland nach einer Auslandsscheidung

Orientierungssatz 1. Der inländische Versorgungsausgleich kann bei einer Auslandsscheidung nachträglich durchgeführt werden, wenn nach dem Scheidungsfolgenstatut deutsches Recht Anwendung findet. 2. Der nach deutschem Kollisionsrecht durchzuführende Versorgungsausgleich setzt - mit Ausnahme der im Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO getroffenen und der Heimatstaatentscheidung des § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG - die vorherige Anerkennung der ausländischen Ehescheidung im Inland nach § 107 FamFG voraus. 3. Bei Doppelstaatlern (hier deutsch und tunesisch) liegt grundsätzlich keine Heimatstaatentscheidung i.S.v. § 107 Abs. 1 S. 2 vor; ein von einem der Eheleute vor Anerkennung der Auslandsentscheidung gestellter Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist daher unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung zur Hauptsache abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1000 €.

Normenkette:

VersAusglG § 9 Abs 1; EGBGB § 17 Abs 4 S 1; FamFG § 107 Abs 1 S 2;

Gründe

I.