OLG Köln - Beschluss vom 07.12.2012
4 UF 182/12
Normen:
BGB § 1566 Abs. 1; BGB § 1565 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 90
FamRZ 2013, 1738
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 150/12

Voraussetzungen der Ehescheidung; Begriff des Getrenntlebens

OLG Köln, Beschluss vom 07.12.2012 - Aktenzeichen 4 UF 182/12

DRsp Nr. 2012/23777

Voraussetzungen der Ehescheidung; Begriff des Getrenntlebens

Von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und einem Getrenntleben der Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Arbeitsaufteilung zwischen den Ehegatten in wesentlichen Teilen aufrecht erhalten geblieben ist.

Tenor

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 03.09.2012 erlassenen Beschluss - 407 F 150/12 - ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Für den Antragsteller besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.01.2013.

Normenkette:

BGB § 1566 Abs. 1; BGB § 1565 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Mit bei dem Amtsgericht am 08.05.2012 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag betreibt der Antragsteller die Scheidung der von den Beteiligten am 06.05.1994 geschlossenen Ehe.