Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung gemäss § 1618 Satz 4 BGB zu Recht und mit einer Begründung, die der Senat für zutreffend hält, sich zu Eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zurückgewiesen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
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