OLG Köln - Beschluß vom 21.10.2002
27 UF 246/02
Normen:
BGB § 1618 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1411
OLGReport-Köln 2003, 103
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 12.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 aF 242/01

Voraussetzungen der Einbenennung

OLG Köln, Beschluß vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 27 UF 246/02

DRsp Nr. 2003/3848

Voraussetzungen der Einbenennung

Für die Einbenennung ist maßgebend, ob diese zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, besteht kein Anlass, die Interessen des Kindes und das Desinteresse des Vaters gegeneinander abzuwägen.

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung gemäss § 1618 Satz 4 BGB zu Recht und mit einer Begründung, die der Senat für zutreffend hält, sich zu Eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zurückgewiesen. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.