Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiegerichts - Trier vom 25. Januar 2008 aufgehoben.
Die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Änderung des Familiennamens des Kindes S... H..., geboren am ... September 1997, in "A... E..." wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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