OLG Koblenz - Beschluss vom 11.06.2008
9 UF 116/08
Normen:
BGB § 1618 Satz 4;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2009, 321
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 124/07

Voraussetzungen der Einbenennung eines Kindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 9 UF 116/08

DRsp Nr. 2009/6073

Voraussetzungen der Einbenennung eines Kindes

Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Namensänderung eines Kindes setzt nicht nur voraus, dass die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Sie muss vielmehr für das Wohl des Kindes erforderlich sein, d.h. unerlässlich, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Anhörung des Kindes nicht ergibt, dass es durch die Namensverschiedenheit mit der Familie, in der es lebt, irgendwelche Probleme hat.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiegerichts - Trier vom 25. Januar 2008 aufgehoben.

Die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Änderung des Familiennamens des Kindes S... H..., geboren am ... September 1997, in "A... E..." wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1618 Satz 4;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 621 e, 621 Abs. 1 Nr. 1 BGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens ist Ausfluss der elterlichen Sorge (BGH, FamRZ 2000, 94).