OLG Dresden - Beschluss vom 11.04.2014
22 UF 833/14
Normen:
BGB § 1618;
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 450/11

Voraussetzungen der Einbenennung eines Kindes gegen den Willen des anderen Elternteils

OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 22 UF 833/14

DRsp Nr. 2014/7819

Voraussetzungen der Einbenennung eines Kindes gegen den Willen des anderen Elternteils

Besteht zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil kein Namensband, welches durch die Einbenennung zerschnitten werden könnte, so kommt eine Einbenennung gegen den Willen des anderen Elternteils dennoch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn - über den üblichen Willen des Kindes, zum Elternteil namentlich dazugehören zu wollen, hinaus - berechtigte Gründe insbesondere der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung für die Einbenennung sprechen.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dippoldiswalde vom 28.06.2013 (am 04.07.2013 zur Geschäftsstelle gelangt), Az.: 6 F 450/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1618;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des Kindes V., geboren am xxx. Die beiden üben die elterliche Sorge (mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, welches allein der Antragstellerin zusteht) gemäß Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen vom 18.10.2010 gemeinsam aus.