Die Beschwerde ist gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von nunmehr 200,00 EUR überschritten, nachdem die Urkundsbeamtin des Familiengerichts Einigungsgebühren im Sinne von Nr. 1003 VV RVG einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 271,44 EUR abgesetzt hat.
In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.
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