OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.06.2005
2 WF 110/05
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003; BRAGO § 23 ; BGB § 1671 ; KostO § 30 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 354
JurBüro 2005, 645
OLGReport-Zweibrücken 2005, 824
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 278/04

Voraussetzungen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 2 WF 110/05

DRsp Nr. 2005/15942

Voraussetzungen der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

»Eine Einigungsgebühr entsteht jedenfalls dann nicht, wenn sich das Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge auf mehrere Kinder bezieht und die Eltern sich lediglich für einen Teil der Kinder über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verständigen.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003; BRAGO § 23 ; BGB § 1671 ; KostO § 30 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von nunmehr 200,00 EUR überschritten, nachdem die Urkundsbeamtin des Familiengerichts Einigungsgebühren im Sinne von Nr. 1003 VV RVG einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 271,44 EUR abgesetzt hat.

In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.