OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.04.2009
OVG 3 B 8.07
Normen:
AufenthG § 6 Abs. 4; AufenthG § 7 Abs. 1 S. 3; AdVermiG § 1 S. 1, 2; AdVermiG § 7 Abs. 1; AdVermiG § 7 Abs. 3; EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 22 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 23 S. 1, 2; AdÜbAG § 6;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 66.06

Voraussetzungen der Einreise zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem das Rechtsinstitut der Adoption nicht anerkennenden Land; Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens durch die deutsche Auslandsvertretung; Nachweis der Elterneignung künftiger Adoptiveltern durch einen Eignungsbericht der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle gem. § 7 Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermG); Vermittlungsvorschlag einer zuständigen Behörde des Heimatstaates zugunsten einer Adoption als Einreisevoraussetzung neben dem Elterneignungsgutachtens; Fehlerhafte Ermessensausübung gem. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG aufgrund der zusätzlich erhobenen Forderung der Erteilung eines Visums neben dem Nachweis der Elterneignung für die Adoption; Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der angestrebten Adoption i.R.d. Ermessens der Adoptionsvermittlungsstelle bezüglich Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen OVG 3 B 8.07

DRsp Nr. 2009/23165

Voraussetzungen der Einreise zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem das Rechtsinstitut der Adoption nicht anerkennenden Land; Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens durch die deutsche Auslandsvertretung; Nachweis der Elterneignung künftiger Adoptiveltern durch einen Eignungsbericht der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle gem. § 7 Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermG); Vermittlungsvorschlag einer zuständigen Behörde des Heimatstaates zugunsten einer Adoption als Einreisevoraussetzung neben dem Elterneignungsgutachtens; Fehlerhafte Ermessensausübung gem. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG aufgrund der zusätzlich erhobenen Forderung der Erteilung eines Visums neben dem Nachweis der Elterneignung für die Adoption; Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der angestrebten Adoption i.R.d. Ermessens der Adoptionsvermittlungsstelle bezüglich Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens

1. Die deutsche Auslandsvertretung kann vor der Einreise eines Kindes aus einem Land, welches das Rechtsinstitut der Adoption nicht kennt, zum Zwecke der Adoption verlangen, dass die künftigen Adoptiveltern ihre Elterneignung durch einen von der örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle gemäß § 7 Abs. 3 AdVermG erstellten Eignungsbericht nachweisen.