BGH - Beschluss vom 27.04.2016
XII ZB 7/16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 175
FamRZ 2016, 1070
FuR 2016, 3
FuR 2016, 476
MDR 2016, 825
NJW-RR 2016, 711
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 59 XVII 218/14
LG Wuppertal, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 231/15

Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt bei einer bestehenden Alkoholabhängigkeit

BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 7/16

DRsp Nr. 2016/9290

Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt bei einer bestehenden Alkoholabhängigkeit

Zu den Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt bei vorliegender Alkoholabhängigkeit.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903;

Gründe

I.